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vom 27.01.2024
Einnahmen, die durch die Beteiligung an Crowdinvesting-Projekten generiert werden, unterliegen der Steuerpflicht, da sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert werden.
Auf die Erträge aus diesen Investitionen werden automatisch die Kapitalertragssteuer von 25 %, der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer, die zwischen 8 und 9 % der Kapitalertragsteuer beträgt und je nach Bundesland variiert, erhoben. Dies führt zu einer Gesamtsteuerbelastung von etwa 26,38 %.
Investoren, die kirchensteuerpflichtig sind, sehen sich mit einer zusätzlichen Belastung konfrontiert, die ihre gesamte Steuerpflicht erhöht. Diese zusätzliche Steuerlast hängt von der individuellen Verpflichtung zur Kirchensteuer ab und beeinflusst somit die Endsumme der zu zahlenden Steuern.
Sind die Kapitalertragssteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer direkt durch Öko-Zinsen einbehalten worden, besteht für private Anleger keine Notwendigkeit, eine Anlage KAP in der Steuererklärung einzureichen. Eine Überprüfung ist dennoch sinnvoll, falls der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde oder eine Möglichkeit zur Steuererstattung besteht, beispielsweise durch Verluste oder ein geringes Einkommen.
Verluste aus Darlehen, die über Öko-Zinsen getätigt wurden, lassen sich steuerlich absetzen und mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Bis 2019 war dies nach Urteil des Bundesfinanzhofs ohne Beschränkung möglich. Seit 2020 ist die Verrechnung auf maximal 20.000 € pro Jahr limitiert, mit der Option, nicht verrechenbare Verluste vorzutragen, gemäß dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022, Paragraphen 118-123.
Stand der Angaben: März 2024
Bitte beachten Sie, dass die bereitgestellten Informationen keine steuerrechtliche oder juristische Beratung ersetzen. Für spezifische steuerliche Anliegen empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters oder die direkte Anfrage beim zuständigen Finanzamt.
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